Per 1. Januar 2024 gilt im Kanton Basel-Landschaft das totalrevidierte Mietzinsbeitragsgesetz und die Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz. Mit der Neuregelung dieses Bereichs gelten im ganzen Kanton Mindeststandards. Im Kanton wohnhafte Familien und Alleinerziehende haben dadurch ein Anrecht auf Minimalbeiträge, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten in einem Gemeindereglement und sind für den Vollzug von Gesetz und Verordnung zuständig.

Was sind Mietzinsbeiträge?

Mietzinsbeiträge reduzieren die finanzielle Belastung von Familien und Alleinerziehenden in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Durch die Beiträge sollen die jährlichen Mietkosten für diese Familien und Alleinerziehenden bezahlbar sein. Mietzinsbeiträge sind nicht Teil der Sozialhilfe, sondern sollen einen Sozialhilfebezug verhindern.

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen, damit Sie Mietzinsbeiträge beantragen können?

  • Knappe finanzielle Verhältnisse.
  • Mindestens ein Kind (minderjährig oder in Erstausbildung) lebt im gleichen Haushalt.
  • Verbringen Kinder im Trennungsfall ihre Zeit gleichermassen bei beiden Eltern, können beide Elternteile Mietzinsbeiträge beantragen.
  • CH-Bürger/-innen und Ausländer/-innen mit einem Ausweis C, B, F oder S.
  • Seit mindestens 2 Jahren im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie Mietzinsbeiträge beantragen möchten?

Laden Sie das Gesuch zum Bezug von Mietzinsbeiträgen herunter, füllen Sie dieses vollständig aus, unterzeichnen sie es und legen die entsprechenden Unterlagen / Belege und Ausweiskopien dazu. Das gesamte Dossier senden Sie bitte an folgende Adresse:

Sozialdienst der Einwohnergemeinde Sissach
Hauptstrasse 115
4450 Sissach

Bei Fragen oder Unklarheiten unterstützt Sie der Sozialdienst beim Ausfüllen des Gesuchs und der Zusammenstellung der Unterlagen. Mit allen Personendaten wird sorgfältig und den gesetzlichen Pflichten entsprechend umgegangen. Damit Ihr Gesuch behandelt werden kann, ist folgendes wichtig:

  • Das Gesuch muss vollständig ausgefüllt und alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sein. Es ist Ihre Pflicht, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Sozialdienst steht Ihnen lediglich beratend zur Seite.
  • Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen vollständig und wahrheitsgetreu offengelegt werden. Falsche oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass Sie bezogene Beiträge zurückerstatten müssen.
  • Ändern sich Ihre finanziellen Verhältnisse während des Bezugs von Mietzinsbeiträgen, so stehen Sie in der Pflicht, die geänderten Verhältnisse umgehend dem Sozialdienst zu deklarieren.

Was passiert nach Einreichung des Antrags?

Ihr Antrag wird vom Sozialdienst der Gemeinde Sissach bearbeitet und in angemessener Frist beurteilt. Der Entscheid, ob und in welcher Höhe Sie Mietzinsbeiträge erhalten, erfolgt in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Entscheid können Sie, sollten Sie nicht einverstanden sein, innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Gemeinderat Beschwerde erheben.

Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?

Gesetzesgrundlage ist das kantonale Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG, SGS 844). Es verpflichtet die Gemeinden, innerhalb der Vorgaben des Gesetzes die Mietzinsbeiträge in ihrer Gemeinde zu regeln. In der Gemeinde Sissach wurde diese Vorgabe im Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (SRS 56.1) umgesetzt.

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