Schnitt von Bäumen und Sträuchern im Strassenbereich

Äste von Bäumen und Sträuchern, die das Strassenareal überragen, müssen durch die Grundeigentümerschaft nach den gesetzlichen Vorgaben zurückgeschnitten werden. Äste von Bäumen, Hecken und Sträuchern dürfen die Fahrbahn/Strasse ab einer Min­desthöhe von 4,5 m, das Trottoir ab mindestens 2,5 m Höhe überragen - bitte be­achten Sie das Schema unten. Beleuchtungskandelaber, Verkehrs- und Strassenschilder, Hydranten sowie Randsteine müssen ebenso freigehalten werden.

Grundeigentümer/-innen können bei Unfällen aufgrund eines ungenügenden Schnitts haftbar werden. Kommen Grundeigentümer/-innen ihrer Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde den Schnitt auf Kosten der Grundstückbesitzer/innen vornehmen.

Die Daten für die Entsorgung von Grüngut finden Sie im Abfallkalender.

Skizze mit Schnitthöhen und Abständen

Zugehörige Objekte