So funktioniert das neue Reglement über die Mietzinsbeiträge (Beitrag aus Fokus Sissach)

21. November 2024
Im Kanton wohnhafte Familien und Alleinerziehende haben ein Anrecht auf Minimalbeiträge an die Mietkosten, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auch in Sissach gibt es ein entsprechendes Reglement und so funktioniert das System.

Per 1. Januar 2024 gilt im Kanton Basel-Landschaft das totalrevidierte Mietzinsbeitragsgesetz und die Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz. Mit der Neuregelung dieses Bereichs gelten im ganzen Kanton Mindeststandards. Gemeinden regeln die Einzelheiten in einem Gemeindereglement und sind für den Vollzug von Gesetz und Verordnung zuständig.

Mietzinsbeiträge reduzieren die finanzielle Belastung von Familien und Alleinerziehenden in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Durch die Beiträge sollen die jährlichen Mietkosten für diese Familien und Alleinerziehenden bezahlbar sein. Mietzinsbeiträge sind nicht Teil der Sozialhilfe, sondern sollen im Gegenteil einen Sozialhilfebezug verhindern.

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen, damit Sie Mietzinsbeiträge beantragen können?

Anspruch auf Mietzinsbeiträge haben nur Familien oder Alleinerziehende in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind. Verbringen Kinder im Trennungsfall ihre Zeit gleichermassen bei beiden Eltern, können beide Elternteile Mietzinsbeiträge beantragen.

Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Konkret sind bezugsberechtigt nur Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einem Ausweis C, B, F oder S. Gesuchstellende müssen schliesslich bereits seit mindestens zwei Jahren im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft gewesen sein.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie Mietzinsbeiträge beantragen möchten?

Laden Sie das Gesuch zum Bezug von Mietzinsbeiträgen herunter, füllen Sie dieses vollständig aus, unterzeichnen Sie es und legen die entsprechenden Unterlagen / Belege und Ausweiskopien dazu. Das gesamte Dossier senden Sie bitte an den Sozialdienst der Einwohnergemeinde Sissach.

Bei Fragen oder Unklarheiten unterstützt Sie der Sozialdienst beim Ausfüllen des Gesuchs und der Zusammenstellung der Unterlagen. Mit allen Personendaten wird sorgfältig und den gesetzlichen Pflichten entsprechend umgegangen.

Damit Ihr Gesuch behandelt werden kann, ist wichtig, dass es vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind. Es ist Pflicht der Gesuchstellenden, diese alle erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgetreu zur Verfügung stehen.

Was passiert nach Einreichung des Antrags?

Ihr Antrag wird vom Sozialdienst der Gemeinde Sissach bearbeitet und in angemessener Frist beurteilt. Der Entscheid, ob und in welcher Höhe Sie Mietzinsbeiträge erhalten, erfolgt in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Entscheid können Sie, falls nicht einverstanden, innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Gemeinderat Beschwerde erheben.

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basieren die Mietzinsbeiträge?

Gesetzesgrundlage ist das kantonale Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG, SGS 844). Es verpflichtet die Gemeinden, innerhalb der Vorgaben des Gesetzes die Mietzinsbeiträge in ihrer Gemeinde zu regeln.

In der Gemeinde Sissach wurde diese Vorgabe im Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (SRS 56.1) umgesetzt. Gesetz und Reglement bauen auf den Berechnungsmodalitäten und den Grundsätzen der Sozialhilfe auf.

Der Kanton definiert in Bezug auf die Höhe der Mietzinsbeiträge, die Jahresnettomiete, die Einkommensgrenze und die Vermögensgrenze Schwellenwerte, welche auf den sozialhilferechtlichen Ansätzen basieren. Die Gemeinde müssen diese Mindestansätze gewähren, sind aber frei, höhere Ansätze zu fixieren. Der Kanton beteiligt sich mit höchstens 50% an den Kosten der Mietzinsbeiträge.

 

Beitrag aus dem Fokus Sissach vom 18.11.2024 - Die gesamte Ausgabe finden Sie unter diesem Link.

Symbolbild zum Thema mieten; Bild: Christian Roth
Bild: Christian Roth