Waldareal - Veranstaltungen im Wald

Als Veranstaltung gilt jede Gruppierung von Personen, die sich aus sportlichen, gesellschaftlichen oder anderen Gründen im Wald aufhalten (18 Abs. 1 kWaV). Veranstaltungen sind ab 50 Personen melde- oder gar bewilligungspflichtig (8 kWaG).

Wer Wald begeht, hat ihn gebührend zu schonen. Gerne verweisen wir auch auf den Waldknigge. (Flyer zum Download)
Kantonales Waldgesetz

Die Brut- und Setzzeit ist jeweils vom 1. April bis 31. Juli. In dieser Zeit sind Hunde im Wald und an Waldrändern an der Leine zu führen.

Zugehörige Objekte

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