Schnitt von Bäumen und Sträuchern im Strassenbereich
Äste von Bäumen und Sträuchern, die das Strassenareal überragen, müssen durch die Grundeigentümerschaft nach den gesetzlichen Vorgaben zurückgeschnitten werden. Äste von Bäumen, Hecken und Sträuchern dürfen die Fahrbahn/Strasse ab einer Mindesthöhe von 4,5 m, das Trottoir ab mindestens 2,5 m Höhe überragen - bitte beachten Sie das Schema unten. Beleuchtungskandelaber, Verkehrs- und Strassenschilder, Hydranten sowie Randsteine müssen ebenso freigehalten werden.
Grundeigentümer/-innen können bei Unfällen aufgrund eines ungenügenden Schnitts haftbar werden. Kommen Grundeigentümer/-innen ihrer Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde den Schnitt auf Kosten der Grundstückbesitzer/innen vornehmen.
Die Daten für die Entsorgung von Grüngut finden Sie im Abfallkalender.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Werkhof Sissach | 061 976 13 40 | werkhof@sissach.ch |