Sammeln von Geld - Bewilligung
Der Gemeinderat ist zuständig für Sammel-Bewilligungen, welche sich auf den Gemeindebann beschränken (ÜstG § 14 Abs. 3 lit a). Die kantonale Behörde für Sammlungen, welche sich auf mehrere Gemeinden des Kantons ausdehnen.
Wer ohne Bewilligung öffentlich Geld oder andere Sachen sammelt oder schriftliche Empfehlung zum Sammeln ausstellt, wird mit Busse bestraft. Das gesammelte Geld kann beschlagnahmt werden.
Das Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht (ÜstG) § 14 enthält die rechtlichen Grundlagen für das Sammeln.