Luft - Geruchsbelästigung

Das Betreiben von Anlagen kann Gerüche verursachen. Das ist bis zu einem gewissen Mass zulässig. Werden die Geruchseinwirkungen übermässig, können sie das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung beeinträchtigen. Ob eine Geruchseinwirkung über dieses Mass hinausgeht, muss im Einzelfall geklärt werden. Geruchsklagen die Gemeinde Sissach betreffend sind mittels Aufnahmeprotokoll (siehe Download) an die Gemeinde zu richten.

Die Gemeinde führt die ersten Abklärungen durch, insbesondere über die Häufigkeit und Stärke der Immissionen, und stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verursacher fest und veranlasst die notwendigen Massnahmen. Falls sich bei dieser Vorabklärung herausstellen sollte, dass die Gemeinde nicht zuständig ist, so leitet diese ihre Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter.

In einigen Fällen ist aus Sicht der Luftreinhaltung keine Übermässigkeit gegeben. Das betrifft zum Beispiel der Zigarettenrauch vom Nachbarn, ein Grillfeuer oder die Kompostierung im Garten. In diesen Fällen handelt es sich um rein privatrechtliche Fälle, welche von den zuständigen Behörden nicht beurteilt werden.

Geruchsklagen gegenüber Hausbewohnern und Nachbarn in der gleichen Liegenschaft sind an den Hauseigentümer zu richten. Die Mieter sind in der Regel angehalten, übermässige Einwirkungen auf die anderen Mieter zu unterlassen.

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